03 | 05 | 2024

Kontakt

Albertus-Magnus-Stiftung Adenauerallee 17 53111 Bonn T 0228 20146-0 F 0228 20146-30 ami (at) albertus-magnus-institut.de

Stiftungsurkunde

Präambel:

In der europäischen Geistesgeschichte besitzt Albert der Große einen einzigartigen Rang. Sein immenses Werk hat nicht nur den Gang des theologischen und philosophischen Denkens tief beeinflusst; durch seine gezielte Erschließung der umfangreichen Quellen antiker, jüdischer und islamischer Wissenschaft hat er dem lateinischen Westen den Weg in die neuzeitlich-moderne Wissenschaftsgesellschaft geöffnet. Sein Konzept des kritischen Zusammenwirkens der verschiedenen Wissenschaften auf gemeinsamem Boden wurde für die neu entstehende Institution der Universität die Formel, die sie zu dem weltweit erfolgreichen Ort von Forschung und Lehre werden ließ.

Durch sein Leben und Wirken ist Albert der Große untrennbar mit der Stadt Köln verbunden. Sein Grab befindet sich seit 1803 unweit des Domes in der Kirche St. Andreas. Mit der Errichtung des Kölner Generalstudiums der Dominikaner im Jahr 1248 legte er den Grundstein für die Entwicklung Kölns zu einem weltweit ausstrahlenden Zentrum universitärer Bildung, wissenschaftlicher Forschung und kulturellen Lebens. Durch sein erfolgreiches Wirken als Ratgeber und Friedensvermittler ("Großer Schied") prägte er die politische Entwicklung der Stadt und begründete das bis heute fruchtbare und die Stadt prägende Zusammenwirken von Kirche und Bürgerschaft. Aufgrund der weltweiten und bis heute andauernden Wirkung seines universalen wissenschaftlichen Werks, seiner Schlüsselstellung in der europäischen Geistesgeschichte und seiner historischen Bedeutung für die Entwicklung der Stadt Köln muss er unter den Beiträgen Kölns zum Weltkulturerbe an erster Stelle genannt werden. Das bedeutende Œuvre Alberts des Großen, das theologische, philosophische und naturwissenschaftliche Werke umfasst, ist bis heute nicht in einer vollständigen wissenschaftlich zuverlässigen Ausgabe verfügbar. In einer Zeit, die der Vergewisserung der geistesgeschichtlichen Wurzeln der Moderne und angesichts der rapiden Entwicklung der modernen Naturwissenschaften des Brückenschlags zwischen den Natur- und Geisteswissenschaften besonders bedarf, ist es deshalb das gemeinsame Anliegen des Erzbistums Köln sowie aller, die sich der durch Albert den Großen begründeten Tradition verpflichtet wissen, dieses bedeutende kulturelle Erbe langfristig zu sichern. Die Albertus-Magnus-Stiftung will das Albertus-Magnus-Institut bei der Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

1) Die Stiftung führt den Namen „Albertus-Magnus-Stiftung“.

2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne des § 13 StiftG NRW und § 1 der

Stiftungsordnung für das Erzbistum Köln.

3) Kirchenrechtlich hat sie die Stellung einer selbstständigen frommen Stiftung im Sinne von can.

1303 § 1 CIC. Ihr wurde vom Erzbischof von Köln gemäß can. 114 § 1 CIC durch

bischöfliches Dekret vom 04.05.2006 die Rechtsstellung einer privaten juristischen Person im

Sinne des Kirchenrechtes verliehen.

4) Sitz der Stiftung ist Köln.

§2 Stiftungszweck

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des

Erzbistums Köln.

Dieser Zweck wird insbesondere durch die Herausgabe der „kritischen Edition" der Werke von

Albertus Magnus verfolgt. Außerdem unterstützt die Stiftung die wissenschaftliche Arbeit des

Albertus-Magnus-Institutes; diese Unterstützung kann sowohl durch finanzielle Zuwendungen

als auch durch sonstige Maßnahmen erfolgen, durch welche die Arbeit des Institutes gefördert

wird.

Zur Verwirklichung dieses Zweckes arbeitet die Stiftung eng mit dem Albertus-Magnus-Institut

zusammen; bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sie sich der Mitarbeiter des Albertus-

Magnus-Institutes.

3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Stifter, die Zustifter und deren Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

5) Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht selbst verwirklicht, kann sie ihre Mittel ganz oder

teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder kirchlichen Körperschaften des

öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen, die damit Zwecke im Sinne des Absatzes 2

verfolgen.

§3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2) Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

In begründeten Ausnahmefällen ist es jedoch - mit Zustimmung der kirchlichen

Stiftungsaufsichtsbehörde - gestattet, während eines Geschäftsjahres Mittel aus dem

Stiftungskapital zu entnehmen, sofern sichergestellt ist, dass diese Mittel dem Stiftungskapital

innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres wieder zugeführt werden.

3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur

Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.

2) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies die Vorschriften der Abgabenordnung über die

Gemeinnützigkeit nach Art und Umfang zulassen.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf

Leistungen der Stiftung nicht zu.

§6 Organe und Gremien der Stiftung

1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

2) Als weiteres Gremium kann die Stiftung ein Kuratorium bilden. Das Kuratorium ist nicht Organ

der Stiftung.

3) Die Mitglieder des Stiftungsrats, des Kuratoriums und des Vorstandes werden ehrenamtlich

tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§7 Zusammensetzung des Stiftungsrats

1) Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen.

2) Jeweils ein Mitglied wird vom "Wissenschaftlicher Beirat der Edition" des Albertus-Magnus-Institutes,

vom "Wissenschaftlicher Beirat für Forschung und Lehre" (vgl. Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.01.2012,

Nr. 2) und vom Erzbischof von Köln berufen. Die Berufung dieser Personen erfolgt jeweils auf vier Jahre.

3) Zwei weitere Mitglieder werden durch die Mitglieder des Stiftungsrates nach Ziffer 2

hinzugewählt. Sofern ein Kuratorium bestellt ist, sind nur Mitglieder des Kuratoriums

zuwählbar. Das Kuratorium besitzt in diesem Fall für die Zuwahl ein Vorschlagsrecht. Die

Zuwahl erfolgt für die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates nach Ziffer 2.

4) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes bestimmt die entsendende Stelle für die

restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Die von den

Beiräten benannten Mitglieder müssen diesen Beiräten angehören. Mit ihrem Ausscheiden

aus dem jeweiligen Beirat endet auch ihre Mitgliedschaft im Stiftungsrat.

5)  Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§8 Beschlussfassung des Stiftungsrats

1) Die Sitzungen des Stiftungsrates können sowohl in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form

(eine Kombination der vorgenannten Sitzungsformen) durchgeführt werden. Weiterhin sind Beschlüsse

in schriftlichem oder elektronischem Umlaufverfahren zulässig.

2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Stiftungsratsmitglieder teilnehmen,

von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

3) Er wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bei Bedarf - jedoch mindestens einmal

jährlich - schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen. Eine Einberufung

hat ferner zu erfolgen, wenn ein Stiftungsratsmitglied dies verlangt.

4) Der Stiftungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die

Satzung nichts Anderweitiges vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag.

5) Über die Beschlüsse des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer

und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§9 Aufgaben des Stiftungsrats

1) Der Stiftungsrat hat im Rahmen des Stiftungsgeschäftes und der Stiftungssatzung darauf zu

achten, dass der Wille des Stifters so wirksam wie möglich erfüllt wird.

2) Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen. Ihm obliegen insbesondere Entscheidungen über:

a)  Grundsatzfragen,

b)  Bestellung eines Wirtschaftsprüfers,

c)  Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

d)  Wahl eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung,

e)  Entlastung des Vorstandes,

f) Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung.

3)  Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Zusammensetzung und Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand besteht aus dem Direktor des Albertus-Magnus-Institutes als Vorsitzendem,

dem Institutsleiter als stellvertretendem Vorsitzendem und einem weiteren vom Stiftungsrat auf die

Dauer von vier Jahren gewählten Mitglied. Das gewählte Mitglied soll nach Möglichkeit

dem Kreis der Zustifter angehören.

2) Bei einem Ausscheiden des gewählten Mitgliedes wird dessen Nachfolger vom Stiftungsrat

gewählt.

3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat den Vorstand

fernmündlich oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche einzuberufen. Auf die

Einhaltung dieser Frist und der Schriftform kann mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder

verzichtet werden.

4) Die Sitzungen des Vorstandes können sowohl in Präsenz, virtuell oder hybrider Form

(eine Kombination der vorgenannten Sitzungsformen) durchgeführt werden. Weiterhin sind Beschlüsse

in schriftlichem oder elektronischem Umlaufverfahren zulässig.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder teilnehmen.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem

Stellvertreter zu unterzeichnen.

§11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und

außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Abgabe

rechtsgeschäftlicher Erklärungen bedarf es jeweils der Unterschrift von zwei Mitgliedern des

Vorstandes.

2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter

so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und die

Aufstellung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens sowie

über andere der Stiftung gemachten Zuwendungen.

§12 Kuratorium

1) Sofern der Stiftungsrat ein Kuratorium bestellt, hat dieses mindestens fünf Mitglieder.

2) Mitglieder des Kuratoriums können werden:

a) Frauen und Männer des öffentlichen Lebens, die die Stiftung in besonderer Weise

unterstützen,

b) juristische Personen und Vertreter von Institutionen, die den Stiftungszweck nachhaltig

fördern.

3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stiftungsrat bestellt.

4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Wiederbestellung ist zulässig.

§13 Aufgaben des Kuratoriums

1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

2) Das Kuratorium berät den Vorstand bei seiner Stiftungsarbeit.

3) Die Mitglieder des Kuratoriums werben für die Arbeit und für die Verwirklichung der Ziele der

Albertus-Magnus-Stiftung. Sie bemühen sich um Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden)

an die Stiftung.

§14 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums

1) Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.

2) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Verhinderungsfall von

seinem Stellvertreter einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder

ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder, darunter

der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.

4) Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und von

einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen sind.

5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums beratend

teilzunehmen.

6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.

§15 Kirchliche Bindung

1) Unbeschadet stiftungsrechtlicher Normen unterliegt die Stiftung nach Maßgabe des

Kirchenrechtes der Aufsicht des Erzbischofs von Köln. Die vom Erzbischof von Köln erlassene

Stiftungsordnung ist in ihrer jeweiligen Fassung für die Stiftung verbindlich.

2) Die Stiftung erkennt die vom Erzbischof von Köln erlassene "Grundordnung des kirchlichen

Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom

15.10.1993, Seite 222 ff., in der Fassung vom 02.08.2011, Amtsblatt vom 01.09.2011, Seite 226 f.)

sowie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums

Köln vom 30.09.2011, Seite 241 ff.) und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen

in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt,

wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.

3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung

zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss einzureichen.

4) Die "Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder

hilfsbedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst" findet in

ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichen Fassung Anwendung.

§16 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat

nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrats.

2) Da es sich bei der Stiftung um eine selbstständige fromme Stiftung im Sinne des

Kirchenrechtes handelt, ist ein Beschluss über eine Änderung des Stiftungszweckes -

unbeschadet stiftungsrechtlicher Genehmigungserfordernisse - nur mit schriftlicher

Zustimmung des Erzbischofs von Köln rechtswirksam.

3) Auch nach einer Änderung des Stiftungszweckes muss die Stiftung die Voraussetzungen

einer selbstständigen frommen Stiftung im Sinne des Kirchenrechtes erfüllen.

4) Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein.

5) Wird das Statut des Albertus-Magnus-Instituts geändert, wird die Satzung der Stiftung

entsprechend angepasst. Der Stiftungszweck muss von dieser Anpassung unberührt bleiben.

§17 Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung des Erzbischofs die Auflösung der Stiftung beschließen,

wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu

erfüllen.

§18 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt

das Vermögen an das Erzbistum Köln, das es unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und

Forschung im Sinne des § 2 des Stiftungszweckes, zu verwenden hat.

§19 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen

Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor

eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§20 Stiftungsaufsichtsbehörde

1) Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde i.S. des § 14 Abs. 5 des Stiftungsgesetzes für das Land

Nordrhein-Westfalen ist das Generalvikariat des Erzbistums Köln.

2) Die nach dem Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium zugewiesenen

Rechte und Aufgaben bleiben, auch soweit dieses seine Zuständigkeit gemäß § 15 StiftG

NRW auf die Bezirksregierungen übertragen hat, unberührt.

§21 Inkrafttreten

Die Satzung trat mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft und wurde durch

Beschluss des Stiftungsrates vom 13. Mai 2022 abgeändert.