§ 45 der MAVO regelt die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ist in Regelungsstreitigkeiten zuständig. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle für im § 45 genannten Streitigkeiten ist abschließend geregelt.
In gewissen Fällen kann die Entscheidung der Einigungsstelle durch das kirchliche Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs. 2 KAGO überprüft werden.
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