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Förderkreis Albertus-Magnus-Stiftung e.V. Adenauerallee 17 53111 Bonn T 0228 20146-0 F 0228 20146-30 foerderkreis [at] albertus-magnus.de

Förderkreis Albertus-Magnus-Stiftung e.V.

Satzung beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13. Juli 2009.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Albertus-Magnus-Stiftung e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist es, die unvermindert aktuelle Bedeutung, die Albert der Große für die Geistesgeschichte und die Stadt Köln hat, im öffentlichen Bewusstsein zu stärken und zu diesem Zweck die Albertus-Magnus-Stiftung ideell und materiell zu unterstützen.

3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

3.1 Werbung für die Ziele der Albertus-Magnus-Stiftung;

3.2 Sammlung und Zuwendung von Mitteln an die Albertus-Magnus-Stiftung zur Förderung der vom Albertus-Magnus-Institut betriebenen Edition der kritischen Gesamtausgabe der Werke Alberts des Großen (Editio Coloniensis);

3.3 Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen;

3.4 Werbung von Mitgliedern.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Albertus-Magnus-Stiftung.

7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der Fragen der Gemeinnützigkeit betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben.

3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

4) Personen, die sich in hervorragender Weise für den Verein und die Albertus-Magnus-Stiftung verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein.

2) Der Austritt aus dem Verein kann zum Jahresende mit einer mindestens 4-wöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand erfolgen.

3) Ein Mitglied, das einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragszahlung nicht nachkommt und diese auch nach einer Mahnung mit Setzung einer 4-wöchigen Zahlungsfrist bei Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nicht erbringt, wird von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied sein beabsichtigter Ausschluss aus dem Verein anzukündigen und ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§ 5 Mitgliedsrechte

Die Mitglieder haben Anspruch, über die Aktivitäten des Albertus-Magnus-Instituts und der Albertus-Magnus-Stiftung informiert zu werden. Sie werden jährlich zur „Lectio Albertina" und weiteren Veranstaltungen eingeladen. Die Mitglieder können die Bände der Editio Coloniensis zum Subskriptionspreis beziehen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.

2) Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemäß Abs. 1 gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3) Zum erweiterten Vorstand gehören der/die Schriftführer/in sowie ein Mitglied des Direktoriums des Albertus-Magnus-Instituts als geborenes Mitglied. Sie sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Er/sie wird als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter/e Vertreter/in des Vorstands gemäß Abs. 1 tätig.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.

2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

2.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

2.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

2.3 Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

2) Die Amtszeit eines Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein bzw. dem Ausscheiden aus dem Direktorium des Albertus-Magnus-Instituts.

3) Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

4) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Vorstands eine/einen Nachfolger/in wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

4) Über jede Vorstandssitzung ist eine von einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen oder Personenvereinigungen.

2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

2.1 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstands,

2.2 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

2.3 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2.4 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands,

2.5 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,

2.6 Einrichtung eines Kuratoriums gemäß § 15 der Satzung.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.

2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen.

3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kuratorium

1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands ein Kuratorium einrichten, das den Vorstand in seiner Tätigkeit berät. Ihm gehören Persönlichkeiten an, die nicht Mitglied des Vereins sind und die durch ihre gesellschaftliche, wissenschaftliche oder kulturelle Bedeutung den Zielsetzungen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind. Aus dem Kreis der Vereinsmitglieder können nur Ehrenmitglieder gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung auch Mitglieder des Kuratoriums sein.

2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand im Benehmen mit dem Direktorium des Albertus-Magnus-Instituts für die Dauer von 5 Jahren berufen. Eine Widerberufung ist zulässig.

3) Die Mitglieder des Kuratoriums zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

5) An den Sitzungen des Kuratoriums können die Vorstandsmitglieder teilnehmen.

6) Das weitere Verfahren kann in einer vom Kuratorium zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Bei einer Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Albertus-Magnus-Stiftung in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.